SATZUNG

SATZUNG


KG Brööker Waaterratte e.V.

Satzung der 

KG Brööker Waaterratte e. V. Oberbruch

vom 24.05.1991, zuletzt geändert am 29.07.2016


§ 1 Name, Sitz und Zweck der Gesellschaft

1.

Die Gesellschaft führt den Namen Karnevalsgesellschaft „Brööker Waaterratte“ e. V. Sie wurde in der Session 1927/28 gegründet zwecks Brauchtumspflege des Karnevals. Die Gesellschaft wird ehrenamtlich geführt und ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Gesellschaft ist im Vereinsregister eingetragen.


2.

Die Gesellschaft hat den Sitz in der Stadt Heinsberg im Stadtteil Oberbruch.


3.

Zweck der Gesellschaft ist der Zusammenschluss von natürlichen Personen, die es sich zur Aufgabe gemacht haben, getreu dem Wahlspruch: „Allen wohl – Niemandem weh !“ das heimatliche Volksbrauchtum Karneval in der landsmannschaftlichen gebundenen Art zu hegen und zu pflegen, die alten Sitten zu schützen und der Nachwelt zu erhalten sowie Auswüchse zu bekämpfen. Durch die Pflege des Brauchtums Karneval soll die Bevölkerung karnevalistisch unterhalten werden. Mittel der Gesell-schaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschaftsmitglieder erhalten keine Zuwendungen der Gesellschaft. Es darf auch keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


Ein weiterer Zweck der Gesellschaft ist die Förderung des Sports (Tanzsport). In diesem Zusammenhang erkennt die Gesellschaft die Richtlinien des Deutschen Sportbundes (DSB) zur Bekämpfung des Dopings ausdrücklich an und unterwirft sich für seine Mitglieder der Strafgewalt des Deutschen Tanzsportverbandes (DTV).


4.

Die Gesellschaft kann die Mitgliedschaft in übergeordneten Verbänden erwerben.


§ 2 Mitgliedschaft

1.
In der Karnevalsgesellschaft „Brööker Waaterratte“ e. V. sind folgende Mitgliedschaften möglich:

a) Aktive Mitglieder
Aktive Mitglieder sind natürliche Personen, die aktiv in der Gesell-schaft mitarbeiten. Aktive Mitglieder tragen in der Karnevalszeit den Gesellschaftsanzug.

b) Fördermitglieder
Fördermitglieder sind natürliche Personen, die durch ihren finanziellen Beitrag die Pflege des karnevalistischen Brauchtums der Gesellschaft unterstützen.

c) Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die sich durch ihr Ver-halten für die Gesellschaft und für das Brauchtum Karneval besondere Verdienste erworben haben. Ihre Ernennung wird nach Beratung durch den geschäftsführenden Vorstand der Jahreshauptversammlung vorgeschlagen. Diese muss dem Vorschlag mit 2/3 Mehrheit zustimmen.

2.
Vor der Erst- oder Wiedermitgliedschaft entscheidet jede Person, ob sie als aktives Mitglied oder Fördermitglied aufgenommen werden möchte und macht dies im schriftlichen Antrag auf Aufnahme in die Gesellschaft deutlich.

Eine zeitgleiche Zugehörigkeit zur Gesellschaft als aktives Mitglied und Fördermitglied ist unter Beachtung aller damit verbundenen Rechte und Pflichten möglich (Personalunion). Eine Änderung der Art oder Erweiterung der Mitgliedschaft ist nach Ablauf des Geschäftsjahres mit Wirkung ab 01.01. des Folgejahres zulässig. Ein entsprechender Antrag ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten.

3.
Mitglied der Gesellschaft kann jede unbescholtene, natürliche Person werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zuzuleiten. Bei Minderjährigen ist die schrift-liche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Durch den Aufnahmeantrag werden die Satzung und Ordnungen der Gesellschaft als verbindlich anerkannt. Über die Aufnahme entscheidet die Jahreshaupt- oder Mitgliederversammlung.

§ 3 Rechte der Mitglieder

1.
Den aktiven, Förder- und Ehrenmitgliedern steht das Recht zur Teilnahme an allen Veranstaltungen und Jahreshaupt- und Mitgliederversammlungen der Gesellschaft zu.

§ 4 Pflichten der Mitglieder

1.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Ziele der Gesellschaft zu fördern und die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu beachten.


2.

Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, die Gesellschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach ihren Möglichkeiten und Fähigkeiten zu unterstützen. Alle aktiven, Förder- und Ehrenmitglieder sind verpflichtet, an den Versammlungen der Gesellschaft teilzunehmen. Ebenso sollen sie an den Veranstaltungen der Gesellschaft teilnehmen.


3.

Aktive Mitglieder zahlen jährlich einen Mitgliedsbeitrag. Fördermitglieder zahlen jährlich den zweifachen Beitragssatz der aktiven Mitglieder. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag. Die Einziehung der Beiträge erfolgt jährlich durch den Schatzmeister.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1.

Die Mitgliedschaft in der Gesellschaft endet:


a) durch erklärten Austritt. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Die Austrittserklärung muss vor Ablauf desselben schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand vorliegen. Beim Austritt sind alle Verbindlichkeiten gegenüber der Gesellschaft zu erfüllen, insbesondere ist der restliche Beitrag zu entrichten;


b) durch Ausschluss, der durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes bei grober Pflichtverletzung ausgesprochen werden kann.


Ausschlussgründe sind:


1. Grober Verstoß gegen die Satzung, Ordnungen oder die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse;


2. durch nachweisbares vereinsschädigendes Verhalten;


3. Nichterfüllung der Beitragspflicht nach vorangegangener mehrmaliger Mahnungen.


Der schriftliche Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes muss an den geschäftsführenden Vorstand oder vom geschäftsführenden Vorstand gestellt werden. 


2.

Über den Ausschluss ergeht eine schriftliche Benachrichtigung mit Begründung. Ein ausgeschlossenes Mitglied ist berechtigt, innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Schreibens gegen diese Entscheidung schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand Einspruch zu erheben. Über den Einspruch entscheidet die Jahreshauptversammlung. Vor der Entscheidung der Jahreshauptversammlung ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen. Die von der Jahreshauptversammlung getroffene Entscheidung ist endgültig.


3.

Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle aus der Mitgliedschaft erworbenen Rechte, unbeschadet der Verpflichtung der Wiedergutmachung etwa verursachten Schadens und der Erfüllung berechtigter Forderungen.


4.

Durch den Tod endet die Mitgliedschaft des/der Verstorbenen.



§ 6 Organe der Gesellschaft

Organe der Gesellschaft sind:


a) der Vorstand


b) die Jahreshaupt- und Mitgliederversammlung


c) die Kassenprüfer


§ 7 Der Vorstand

1.

Der Vorstand besteht aus:

a) dem geschäftsführenden Vorstand im Sinne von § 26 BGB mit

dem 1. Vorsitzenden

dem 1. Geschäftsführer

dem 1. Schatzmeister.


b) dem erweiterten Vorstand mit:

dem 2. Vorsitzenden

dem 2. Geschäftsführer

dem 2. und 3. Schatzmeister

den 4 Beisitzern

dem Sitzungspräsidenten

dem Bühnenbau (bis 10 Personen)

dem Rosenmontagskomitee (bis 10 Personen)

den Jugendbeauftragten (bis 6 Personen)

dem Ältestenrat (bis 6 Personen).


Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung gewählt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ergibt der erste Wahlgang keine solche Mehrheit, so werden die beiden Kandidaten zur engeren Wahl gestellt, die im ersten Wahlgang die höchste Stimmenanzahl erhalten haben. Gewählt ist in der engeren Wahl, wer die meisten abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt hat. Ergibt die engere Wahl auch nach einer Wiederholung Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

Wählbar sind alle aktiven Mitglieder der Gesellschaft, die bei der Wahl persönlich anwesend sind oder vorher ihre Zustimmung zur Übernahme eines Amtes schriftlich erklärt haben.


Die Wahlen und deren Ergebnisse sind in das Versammlungsprotokoll aufzunehmen.


2.

Der Vorstand wird auf Dauer von zwei Jahren gewählt. Seine Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung. Eine Wahl per Akklamation kann zugelassen werden, wenn die Jahreshauptversammlung vorher hierzu einstimmig ihre Zustimmung gegeben hat.


3.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist in der folgenden Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl vorzunehmen. Zwischenzeitlich beauftragt der Vorstand ein Mitglied mit der Wahrnehmung des Geschäftsbereiches.


4.

Zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind jeweils zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung berechtigt. Sind zwei Mit-glieder des geschäftsführenden Vorstandes verhindert, kann der geschäftsführende Vorstand durch einstimmigen Beschluss ein Mitglied des erweiterten Vorstandes im Einzelfall schriftlich bevollmächtigen, zusammen mit einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes Angelegenheiten der gerichtlichen und außergerichtlichen Außenvertretung wahrzunehmen. Im Innenverhältnis wird der 1. Vorsitzende bei seiner Verhinderung oder auf dessen Weisung vom 2. Vorsitzenden vertreten.


5.

Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Durchführung der von der Mitglieder- und Jahreshauptversammlung gefassten Beschlüsse und die Verwaltung des Vermögens der Gesellschaft.


6.

Die vom geschäftsführenden Vorstand vorgeschlagenen Ordnungen bedürfen der Bestätigung durch die Jahreshauptversammlung. In dringenden Fällen kann der geschäftsführende Vorstand die Ordnungen bis zur Bestätigung durch die Jahreshauptversammlung vorläufig in Kraft setzen.


7.

Die Aufgaben des Vorstandes werden in einer Ordnung über die Geschäftsverteilung geregelt.


8.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern die Satzung keine andere Bestimmung enthält.


9.

Zur Beratung und Erledigung von Angelegenheiten der Gesellschaft tagt der Vorstand nach Bedarf. Eine außerordentliche Vorstandssitzung ist einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder des Vorstandes die Einberufung unter Angabe der Gründe schriftlich vom 1. Vorsitzenden verlangt.


10.

Jeweils zusammen mit dem Vorstand werden zwei Kassenprüfer und ein stellvertretender Kassenprüfer gewählt, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer haben das Recht und die Pflicht, den Jahresabschluss des vergangenen Geschäftsjahres zu prüfen und sich von der ordnungsgemäßen Führung der Kassenbücher und des Vermögens zu überzeugen. Den Kassenprüfern sind sämtliche Unterlagen und Kassenbelege vorzulegen. Über das Ergebnis der Kassenprüfung ist bei der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten. 


11.

Die Gremien des Bühnenbaus, des Rosenmontagskomitees, der Jugendbeauftragten und des Ältestenrates bestimmen aus ihrer Mitte eine Person zum Sprecher.


§ 8 Prinz und Elferrat

1.
Der Prinz wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl für eine Karnevalssession bestimmt. Liegt für die Wahl nur ein Vorschlag vor, so kann offen gewählt werden. Seine Amtszeit beginnt am 11.11. der jeweiligen Session, für die er gewählt worden ist, und endet am 11.11. des Folgejahres.

2.
Der Prinz wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl für eine Karnevalssession bestimmt. Liegt für die Wahl nur ein Vorschlag vor, so kann offen gewählt werden. Seine Amtszeit beginnt am 11.11. der jeweiligen Session, für die er gewählt worden ist, und endet am 11.11. des Folgejahres.

3.
Die Berufung von Mitgliedern der Gesellschaft in den Elferrat erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand und den jeweiligen Prinzen.

4.
Die jeweilige Zusammensetzung des Elferrates für die Teilnahme an auswärtigen Veranstaltungen wird vom geschäftsführenden Vorstand bestimmt. Bei Sitzungen und auswärtigen Veranstaltungen tragen die Mitglieder den Gesellschaftsanzug.

§ 9 Jahreshaupt- und Mitgliederversammlung

1.
Die Jahreshauptversammlung besteht aus den in § 2 Ziffer 1 genannten Mitgliedern. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

2.
Die Jahreshauptversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft, findet einmal jährlich statt und soll in der Regel im ersten Kalenderhalbjahr durchgeführt werden. 

3.
Die Jahreshauptversammlung ist zuständig für:
 a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung 
 b) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
 c) Entgegennahme des Kassenberichts des Schatzmeisters
 d) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
 e) Genehmigung des Jahresabschlusses für das vergangene Geschäftsjahr
 f) Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes für das letzte Geschäftsjahr
 g) Wahl des Vorstandes
 h) Wahl der Kassenprüfer
 i) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
 j) Eintrittszahlung für Mitglieder
 k) Satzungsänderungen
 l) Ordnungsänderungen
 m) Aufnahme von Mitgliedern
 n) Ernennung von Ehrenmitgliedern
 o) Anträge.

4.
a) Die Jahreshauptversammlung ist vom Vorsitzenden zehn Tage vor der Versammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich (zulässig auch per elektronischer Post) an die Mitglieder.

b) Anträge für die Jahreshauptversammlung sind mindestens fünf Tage vor der Versammlung dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich einzureichen.

c) Anträge, die später als fünf Tage vor der Jahreshauptversammlung eingehen und die während der Jahreshauptversammlung gestellt werden, können nur bei 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zugelassen und behandelt werden (Dringlichkeitsanträge).
5.
Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nicht anderes vorschreibt. Alle Beschlüsse bedürfen der Niederschrift im Versammlungsprotokoll, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

6.
Beschlüsse, durch die die Satzung und der Zweck des Vereins geändert werden, bedürfen einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder; Beschlüsse, die wegen der Auflösung der Gesellschaft zu fassen sind, bedürfen einer 4/5 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

7.
Vor Beginn der Jahreshauptversammlung ist die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder festzustellen und ihre Richtigkeit von der Versammlung zu bestätigen.

8.
Neben der Jahreshauptversammlung werden Mitgliederversammlungen einberufen, wenn der geschäftsführende Vorstand dies für erforderlich hält.

9.
In die Tagesordnung von Mitgliederversammlungen sind aufzunehmen:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Versammlung (Jahreshaupt- oder Mitgliederversammlung) 
b) Zwischenbericht des Vorstandes
c) Zwischenbericht des Schatzmeisters
d) Aufnahme von Mitgliedern

10.
Außerordentliche Jahreshaupt- und Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe eine Einberufung verlangen. Bei außerordentlichen Versammlungen kann die Einladungsfrist auf drei Tage verkürzt werden.

11.
Redeberechtigt während der Versammlungen sind die Mitglieder, Kassenprüfer und Wahlbewerber.

§ 10 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11 Auflösung der Gesellschaft

1.
Die Gesellschaft kann auf Antrag aufgelöst werden, wenn nur noch zehn Mitglieder vorhanden sind. Die Einladung zu der Versammlung, bei welcher die Auflösung der Gesellschaft beschlossen werden soll, muss den Punkt „Auflösung der Gesellschaft“ enthalten.

2.
Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke der Gesellschaft wird das verbleibende Vermögen der „Lebenshilfe e. V., Kreis Heinsberg, Richard Wagner-Straße 5, 52525 Heinsberg-Oberbruch“ zugeführt.

§ 12 Schlussbestimmungen

1.
Soweit in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist, gelten die für Vereine bestehenden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

2.
Im Übrigen gilt: Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam, nichtig oder lückenhaft sind oder werden, soll die Wirksamkeit der übrigen Satzungsbestimmungen davon unberührt bleiben.
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